Allgemein

3G Regelung (nicht mehr aktuell)

Für den Sportbetrieb haben sich einige Änderungen ergeben:

  • In der neuen 15.BayIfSMV wurden der Indoor und der Outdoor Sportbetrieb wieder gleichgestellt, die Regelungen gelten für die Sportausübung allgemein.
  • Zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor – Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) ist der Zugang für Personen möglich, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G)
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, , Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten ebenfalls Zutritt..
  • Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann mittels PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt), PoC-Antigentest (höchsten 24 Stunden als) oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung) erfolgen
  • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Schultestungen unterliegen, müssen keinen Testnachweis erbringen. Als Nachweis genügt ein Schülerausweis.
  • FFP2-Maske ist zu tragen; lediglich bei der Sportausübung selbst besteht keine Maskenpflicht.
  • Zuschauer erhalten Zutritt unter der Voraussetzung, dass diese geimpft oder genesen sind (2G); der Indoor bisher erforderliche zusätzliche Testnachweis entfällt.
  • Die Regelungen zu den Veranstaltungen im Sportbereich entsprechen den seit 08.02.2022 gültigen Regelungen (50% der Kapazität darf genutzt werden – maximal 25.0000 Zuschauer, keine zwingende Abstandsregelung mehr, aber allgemeines Abstandsgebot, weiterhin Maskenpflicht auch am festen Sitzplatz)

Die Regelungen zum regionalen Hotspot wurden ersatzlos gestrichen.

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